FAQ zum Fairen Mietenmodell der SWG

Dann stellen Sie bitte innerhalb von einer Woche einen Antrag auf Wohngeld bei der
Stadt Friedrichshafen, entweder im Rathaus oder online unter
www.friedrichshafen.de/wohngeld. Wichtig: Senden sie uns eine Kopie Ihres
Wohngeldantrags zu.
Die SWG sichert mit ihrem Fairen Mietenmodell, dass kein Haushalt mehr als 30 Prozent
des Familieneinkommens inklusive Wohngeld für Miete ausgeben muss, wenn die
Bedingungen (z.B. eine angemessene Wohnungsgröße, siehe Punkt 3) erfüllt sind. Es ist
gut möglich, dass das Wohngeld höher als die Mieterhöhung ist. Dann zahlen Sie künftig
sogar weniger Miete.

Anspruch auf Wohngeld vom Staat hat jeder, dessen Einkommen für die Miete nicht
ausreichend ist. Das gilt allerdings nicht für Haushalte, die bereits Sozialleistungen wie
Bürgergeld, BAFÖG oder die Grundsicherung im Alter erhalten, denn hier sind die
Wohnkosten schon eingerechnet. Auch wer über ein hohes Vermögen verfügt, bekommt
kein Wohngeld.
Einen Zuschuss zur Miete, also Wohngeld, gibt es bis zu bestimmten
Einkommensgrenzen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt liegt diese Obergrenze in
Friedrichshafen aktuell bei knapp 1.500 Euro monatlich (netto). Bei 4 Personen im
Haushalt dürfen maximal 3.370 Euro im Monat (ohne Kindergeld) zur Verfügung stehen.
Hier zwei Beispiele nach den Angaben vom Institut der Deutschen Wirtschaft:
- Ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1.259 Euro und einer Kaltmiete von 500
Euro monatlich könnte einen monatlichen Mietzuschuss von 252 Euro bekommen.
- Eine vierköpfige Familie mit einem Haushaltseinkommen von 2.386 Euro und einer
Kaltmiete von 1.000 Euro könnte einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 804
Euro erhalten.

Melden Sie sich bei uns! Gerne prüfen wir in diesem Fall, ob für Ihre Wohnung eine
öffentliche Förderung beantragt werden kann. Darunter versteht man soziale
Mietwohnungen für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein. Ist das möglich, können
wir Ihre Miete reduzieren. Die Höhe der Reduzierung hängt von Ihrer aktuellen Miete ab.
Das geht allerdings nur, wenn Ihre Wohnung nicht zu groß für die Anzahl der Bewohner
ist. Denn für soziale Mietwohnungen gelten Flächenobergrenzen:
• 1 Person ca. 45 - 50 qm
• 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
• 3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
• 4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.

(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des
Arbeitslosengeldes II)

Wenn Sie Wohngeld erhalten und Ihre Wohnung für die Anzahl Ihrer Bewohner nach den
Kriterien für Sozialwohnungen nicht zu groß ist, kann Ihnen die SWG einen Sozialbonus
gewähren. Das heißt: Wir verzichten auf die Mieterhöhung oder kappen den Betrag,
wenn die Miete 30 Prozent Ihres Haushaltseinkommens übersteigt.

In diesem Fall bieten wir Ihnen über unsere Wohnungstauschbörse einmalig eine
kleinere, günstigere Wohnung an, die Ihrem Bedarf gerecht wird. Entscheiden Sie sich
für den Umzug, setzen wir für eine Übergangszeit bis zu maximal 6 Monaten die
Mieterhöhung aus und stunden Ihnen diesen Betrag, um Sie finanziell nicht zu
überfordern.
Allerdings gewährt die SWG in Härtefällen einen Flächenbonus. Alleinerziehende oder
Menschen mit Pflegebedarf können aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation bis zu 15
Quadratmeter mehr pro Wohnung geltend machen. Könnte dies bei Ihnen zutreffen?
Dann sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen dies für Sie.

Als Bestandsmieter der SWG helfen wir Ihnen nach individueller Einzelfallentscheidung,
ob wir Ihnen unseren kostenlosen Umzugsservice anbieten können.
Für wen bieten wir den Umzugsservice an?
- langjährige Mieter über 60 Jahre
- Mieter mit körperlichen Beeinträchtigungen, die einen eigenständigen Umzug nahezu
unmöglich machen
- wenn Sie bereit sind, die Zahl Ihrer Zimmer um mindestens zwei zu verkleinern (zum
Beispiel von einer 4-Zimmer in eine 2-Zimmer Wohnung umziehen).

Jeder Mieter kann durch den SWG-Klimabonus Mietkosten und CO2 einsparen. Hiermit
ist eine Ersparnis von 5 bis 10 Cent je Quadratmeter Wohnfläche möglich, begrenzt auf
maximal 150 Euro pro Jahr und Wohnung.
Voraussetzung ist der Nachweis, dass Sie als Mieter zwischen 12,5 und 25 Prozent
weniger für Warmwasser und Heizung verbrauchen als der Durchschnitt der Mieter im
Gebäude. Der Anspruch auf den Klimabonus wird bei der Betriebskostenabrechnung im
Folgejahr ermittelt und dann ausbezahlt.

Klicken Sie auf den Link zum Herunterladen und Ausdrucken der "Fragen und Antworten (FAQ) zum Fairen Mietenmodell der SWG".